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  • Zertifiziert

    Durch BREGAU ZERT geprüfter Entsorgungsfachbetrieb

    Als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb verfügen wir über die notwendigen Fachkenntnisse sowie technischen und organisatorischen Kapazitäten, um Ihre alten Patientenakten, Röntgenfilme, medizinischen Dokumente und digitalen Datenträger zu entsorgen.

  • Sicher

    Datenvernichtung nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

    Wir vernichten Ihre sensiblen Daten unter strikter Einhaltung des Bundesdaten­schutzgesetzes (BDSG). Die lückenlose Dokumentation sowie das abschließende Vernichtungszertifikat sind bei uns Standard.

  • Umweltgerecht

    Konsequente Rückgewinnung wertvoller Rohstoffe

    Unsere Umwelt liegt uns am Herzen. Aus diesem Grund sorgen wir nicht nur für eine sichere Vernichtung, sondern verwerten annähernd hundert Prozent aller enthaltenen Recyclingstoffe und führen diese wieder dem Wirtschaftskreislauf zu.

Hier finden Sie unsere aktuelle Unternehmensdarstellung (Download als PDF).

Akten­vernichtung

Bundesweite Abholung, Transport und Entsorgung

100% Papier
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„Die Kunst des Entsorgens“.
  • Patientenakten

    Archive leeren oder komplett auflösen

    Wir holen Ihre alten Patientenakten, Röntgenfilme und medizinischen Dokumente deutschlandweit ab, übernehmen den sicheren Transport und dokumentieren den Schredderprozess nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

  • Festplatten und Platinen

    Datenwiederherstellung ausgeschlossen

    Sensible Daten auf Rechnerbestandteilen können unter Umständen selbst nach mehrmaligem Überschreiben noch rekonstruiert werden. Eine vollständige Vernichtung macht dies unmöglich – das gewährleisten wir Ihnen.

  • Datenträger

    Inhalte vollständig und sicher vernichten

    Selbstverständlich entsorgen wir Ihre alten Röntgenbilder und digitalen Datenträger gleich mit. Diese und alle darauf gespeicherten Inhalte werden dabei sicher und unwiederbringlich zerstört.

Sie sind interessiert an einem Angebot zur Aktenvernichtung? Hier unverbindlich und unkompliziert anfordern.

Medizinische Dokumentation

Entsorgung nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Von A wie Arztbrief bis Z wie Zeugnis

In Deutschland besteht die Pflicht, alte Patientenakten, Röntgenfilme und medizinische Dokumente nach Ablauf der entsprechenden Aufbewahrungsfrist ordnungsgemäß zu vernichten. Darüber hinaus unterliegt jeder Erzeuger von Abfällen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG, §7 Abs. 2) einer Verwertungspflicht. Wir entsorgen Ihre alten Patientenakten, Karteikarten, Protokolle, Zeugnisse usw. nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Enthaltene Rohstoffe führen wir in den Wirtschaftskreislauf zurück. So können alte Dokumente nach dem Recycling ganz neue Glanzpunkte setzen. Rückschlüsse auf den früheren Inhalt sind selbstverständlich nicht mehr möglich!

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Ein Angebot zur Aktenvernichtung können Sie hier direkt online anfordern.

Festplatten

Sicherheit gewährleisten

Vernichtung von Datenspeichern

Wie auch bei Datenträgern lassen sich die Inhalte von gelöschten Datenspeichern unter Umständen wiederherstellen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) empfiehlt deshalb, Festplatten und Speichermedien mechanisch zu zerkleinern und zu zerstören. Eventuell möglichem Datenmissbrauch kann auf diese Weise effektiv vorgebeugt werden. Um dem hohen Schutzbedarf unserer Kunden gerecht zu werden, vernichten wir deshalb Datenspeicher nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

In diesen modernen Hochleistungsschreddern werden Festplatten so zerkleinert, dass die einzelnen Bruchstücke die Größe von 300 Quadratmillimetern nicht überschreiten – ungefähr die Größe eines Manschettenknopfes.

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Datenträger

Zugriff auf sensible Daten verhindern

Vernichtung von Datenträgern

Gesundheitswesen und Industriebetriebe – in beiden Bereichen fallen zunehmend Datenträger an, die digitale sensible Informationen enthalten. Die sicherste Methode, um nach dem Ablauf von Aufbewahrungsfristen den unbefugten Zugriff auf sicherheitsrelevante oder personenbezogene Daten zu verhindern, ist die physikalische Vernichtung. Aus diesem Grund werden CDs, DVDs, Mikrofilme, Mikrofiche sowie Disketten oder auch Chipkarten und Videobänder von uns nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geschreddert bzw. eingeschmolzen.

Während des gesamten Vernichtungsprozesses beachten wir sehr genau alle gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien, dokumentieren lückenlos mit Abholbeleg und Vernichtungszertifikat.

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Daten­schutz

von der Abholung über den Transport bis hin zur Verwertung

Kompakt und sicher

Unser Datensicherheitsbehälter

Unsere Datensicherheitsbehälter (DSB) sind abschließbar und schützen Ihre alten Patientenakten, Röntgenbilder und Datenträger gegen unbefugten Zugriff. Dank der optimierten Größe passen sie durch jede Tür und nehmen wenig Platz in Anspruch. Auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten, stellen wir Ihnen diese deutschlandweit individuell in ausreichender Zahl bereit, holen diese in Absprache mit Ihnen wieder ab oder tauschen sie aus. Für den Transport nutzen wir unsere moderne Fahrzeugflotte, die uneingeschränkt den aktuellen Richtlinien des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) entspricht.

Angebot anfordern

Volumen: 240 Liter
Maße: 1010 × 575 × 690 mm (H×B×T)
Merkmale: abschließbar, beweglich und leicht zu transportieren

Wir arbeiten außerdem mit Datensicherheitsbehältern (DSB) mit 770 Litern Fassungsvermögen.

Richtig entsorgt in drei Schritten

Vom Ausräumen über das Verladen bis hin zum Säubern Ihres Archivs übernehmen wir alle Aufgaben. Die Vernichtung von Patientenakten und Datenträgern erfolgt bei uns in drei einfachen Schritten. In allen Teilbereichen des Entsorgungsprozesses nehmen wir den Schutz persönlicher Daten ernst und halten uns strikt an das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Jeder unserer Mitarbeiter ist auf das Datengeheimnis verpflichtet (§5 BDSG).

  • 1

    Aufbewahrungsfristen und Angebot

    Prüfen Sie Ihre Archive und die entsprechenden Aufbewahrungsfristen Ihrer alten Dokumente. Nach Angebotsanfrage und Auftragsbestätigung übernehmen wir die sichere, rückstandslose Vernichtung und verwerten enthaltene Recyclingstoffe.

  • 2

    Datensicherheitsbehälter und Transport

    Wir stellen Ihnen entsprechend des Entsorgungsauftrages die gewünschten Datensicherheitsbehälter (DSB) vor Ort bereit, übernehmen die komplette Archivräumung und transportieren sicher in BDSG-konformen Fahrzeugen.

  • 3

    Dokumentation und Vernichtungszertifikat

    Den gesamten Vernichtungsweg können Sie abschließend durch Vernichtungszertifikat und eine lückenlose Dokumentation uneingeschränkt nachvollziehen.

Angebot

Fordern Sie hier einfach und unkompliziert ein unverbindliches Angebot an.

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Ihre Angaben werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage erhoben und verarbeitet. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an info@schmidtentsorgung.de widerrufen.

Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

FAQ

Häufig gestellte Fragen zur Aktenvernichtung der Schmidt + Kampshoff GmbH

Holen Sie in ganz Deutschland alte Patientenakten, Röntgenbilder und Datenträger zur Vernichtung ab?

Selbstverständlich sind wir für Sie bundesweit tätig. Dank unseres engen Logistiknetzes und der effizienten Disposition sind wir schnell bei Ihnen vor Ort. Unsere moderne und BDSG-konforme Fahrzeugflotte ist täglich für Sie in ganz Deutschland unterwegs.

Welche Akten und Datenträger können wir Ihnen zur sicheren Vernichtung übergeben?

Als Orientierung hier eine Übersicht von Dokumenten und Datenträgern, die wir für unsere Kunden sicher vernichten: Papierdokumente, Patientenakten (inklusive Röntgenfilmen), Karteikarten, Protokolle, Zeugnisse, optische Datenträger (CD, DVD), Videokassetten, Chipkarten, Mikrofilme, Mikrofiche, Disketten, Festplatten, Magnetbänder sowie Magnetbandkassetten.

Ist der Datenschutz bei der Aktenvernichtung und der Vernichtung von Datenträgern gewährleistet?

Im gesamten Vernichtungsprozess ist der Datenschutz uneingeschränkt gewährleistet. Alle Mitarbeiter – Fahrer eingeschlossen – sind auf das Datengeheimnis verpflichtet (§5 BDSG) und haben eine Datenschutzvereinbarung unterschrieben. Unsere Fahrzeugflotte sowie unsere speziellen Datensicherheitsbehälter (DSB) entsprechen in vollem Umfang den Richtlinien des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Wir vernichten ausschließlich nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Können Sie auch Datensicherheitsbehälter liefern, die wir nach Bedarf selbst füllen?

Natürlich. Wir stellen Ihnen gern Datensicherheitsbehälter (DSB) in ausreichender Zahl zur Verfügung. Diese bleiben nach individueller Absprache bei Ihnen, bis diese gefüllt sind.

Erhalte ich einen Nachweis über die ordnungsgemäße Vernichtung der Akten und Datenträger?

Ja. Sie erhalten von uns sowohl einen Abholbeleg als auch eine Vernichtungserklärung über den Entsorgungsprozess nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und DIN 66399-3.

Was bedeutet die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb?

Die Zertifizierung gibt Ihnen Sicherheit. Dank regelmäßiger Prüfungen durch unabhängige Auditoren haben Sie die Gewissheit, dass wir Ihre alten Patientenakten, Röntgenfilme, Karteikarten, Protokolle, Befunde, Forschungsdokumente, Personaldokumente, CDs, DVDs, Chipkarten, Disketten und Festplatten sicher, vollständig und unwiederbringlich vernichten. Als zertifiziertes Unternehmen beachten wir die gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Die Zertifizierung ist ein Gütesiegel unserer Arbeit.

Entsorgen Sie auch Röntgenfilme?

Ja, wir entsorgen Röntgenbilder. Über Tel. 0421 835 444 0 oder unser Web-Formular können Sie gleich ein Ankaufsangebot anfordern. Arztpraxen mit geringen Mengen an alten Röntgenfilmen bieten wir mit der X-RAYBOX einen kostenfreien, zeitsparenden und sicheren Service.

Glossar

Kurz und verständlich erklärt – Die wichtigsten Fachbegriffe zur Aktenvernichtung

bregau zert

Das Unternehmen ist Auditor, Sachverständiger und Gutachter. Die bregau zert GmbH überwacht gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) technische Abläufe und zertifiziert Entsorgungsfachbetriebe. Gleichzeitig ist das Unternehmen bei der DAU (Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH) als Umweltgutachter registriert.

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wurde vom Gesetzgeber der Umgang mit personenbezogenen Informationen geregelt. Darin ist festgeschrieben, wie öffentliche und private Stellen diese sensiblen Daten automatisiert sowie manuell erheben und verarbeiten dürfen.

Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) fasst die Richtlinien für den Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen (u.a. Luftverunreinigungen, Lärmpegel, Erschütterungen) zusammen.

Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)

Als Arbeitsgremium der Umweltministerkonferenz (UMK) ist es die Aufgabe der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), das Abfallrecht bundesweit einheitlich zu regeln, zu kontrollieren und sicherzustellen. Bund und Länder nutzen die Plattform, um Erfahrungen auszutauschen, Informationen zu teilen und um zwischen den verschiedenen Interessengruppen zu vermitteln. Die LAGA veröffentlicht regelmäßig Merkblätter, Richtlinien und Informationsschriften.

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Ziel des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist es, die Kreislaufwirtschaft zu fördern, Ressourcen zu schonen und Rohstoffe wieder zu verwerten. Das Gesetz schafft verbindliche Richtlinien im Umgang mit Abfällen und sichert deren umweltverträgliche Bewirtschaftung.

Nachweisverfahren

Das Nachweisverfahren dient dazu, die Entsorgung von gefährlichen Abfällen lückenlos nachvollziehen zu können. Entsorgungsnachweis und Begleitschein zeigen die einzelnen Stationen des Abfalls auf und dokumentieren diese.

Elektronisches Abfallnachweisverfahren (eANV)

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass nachweispflichtige, gefährliche Abfälle kontrolliert verwertet und beseitigt werden müssen. Erzeuger, Transporteure, Entsorgungsunternehmen und Verwerter sowie die zuständigen Behörden sind aus diesem Grund verpflichtet, alle Verwertungs- und Beseitigungsschritte zu dokumentieren. Seit dem 1. April 2010 erfolgt der Nachweis darüber mit Hilfe des verbindlich vorgeschriebenen elektronischen Abfallnachweisverfahrens (eANV). Dieses beinhaltet sowohl eine elektronische Registerführung als auch einen elektronischen Begleitschein und Entsorgungsnachweis.

Informieren Sie sich deshalb vor einem Entsorgungsauftrag, ob Ihr Dienstleister am eANV teilnimmt. Tut er dies nicht, ist die Entsorgung illegal! Sichern Sie sich einfach mit einem kurzen Anruf bei den zuständigen Kontrollinstituionen ab.

Für Informationen über Entsorger aus Bremen wenden Sie sich an Herrn Gerd Dorenkamp, Tel.: +49 421 361 59352, E-Mail: gerd.dorenkamp@umwelt.bremen.de (Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr).

Sitzen Ihre Dienstleister in anderen Bundesländern, finden Sie u.a. hier wichtige Kontaktdaten: AGS – Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder.

Kontakt

100% Platine
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Schmidt + Kampshoff GmbH

Sitz des Unternehmens: Krommerter Weg 56-58, 46414 Rhede,
Telefon: +49 2872 9481032, Telefax: +49 2872 6757, E-Mail: info@schmidtentsorgung.de

Geschäftsführer: Violetta Maniszewski, Christian Bringemeier | Amtsgericht Coesfeld, HRB 8855 | USt.-IdNr. DE 209418865
Inhaltlich Verantwortliche: Monica Calvo Moreno

Bremen

Schmidt + Kampshoff GmbH
Georg-Henschel-Straße 1
28197 Bremen

Telefon: +49 421 835 444 0  
Telefax: +49 421 835 444 11
info@schmidtentsorgung.de

Berlin

Schmidt + Kampshoff GmbH
Friedrichstraße 171
10117 Berlin

Telefon: +49 30 202 53 632
Telefax: +49 30 202 53 333
info@schmidtentsorgung.de

Düsseldorf

Schmidt + Kampshoff GmbH
Königsallee 19
40213 Düsseldorf

Telefon: +49 211 89 03 632
Telefax: +49 211 89 03 999
info@schmidtentsorgung.de

Frankfurt am Main

Schmidt + Kampshoff GmbH
Schumannstraße 27
60325 Frankfurt am Main

Telefon: +49 69 975 461 76
Telefax: +49 69 975 461 10
info@schmidtentsorgung.de

Hamburg

Schmidt + Kampshoff GmbH
Glockengießerwall 26
20095 Hamburg

Telefon: +49 40 301 04 355
Telefax: +49 40 301 04 299
info@schmidtentsorgung.de

München

Schmidt + Kampshoff GmbH
Unsöldstraße 2
80538 München

Telefon: +49 89 230 35 316
Telefax: +49 89 230 35 298
info@schmidtentsorgung.de

Rhede

Schmidt + Kampshoff GmbH
Krommerter Weg 56-58
46414 Rhede

Telefon: +49 2872 94 81032
Telefax: +49 2872 67 57
info@schmidtentsorgung.de

Konzept, Gestaltung, Produktion: Agenda 17. Public Relations, pingpool online production

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Datenschutz auf einen Blick

Allgemeine Hinweise

Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen Daten passiert, wenn Sie unsere Website besuchen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz entnehmen Sie unserer unter diesem Text aufgeführten Datenschutzerklärung.

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Die Datenverarbeitung auf dieser Website erfolgt durch den Websitebetreiber. Dessen Kontaktdaten können Sie dem Impressum dieser Website entnehmen.

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Ein Teil der Daten wird erhoben, um eine fehlerfreie Bereitstellung der Website zu gewährleisten. Andere Daten können zur Analyse Ihres Nutzerverhaltens verwendet werden.

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Sie haben jederzeit das Recht unentgeltlich Auskunft über Herkunft, Empfänger und Zweck Ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Sie haben außerdem ein Recht, die Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten zu verlangen. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema Datenschutz können Sie sich jederzeit unter der im Impressum angegebenen Adresse an uns wenden. Des Weiteren steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.

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Allgemeine Hinweise und Pflichtinformationen

Datenschutz

Die Betreiber dieser Seiten nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.

Wenn Sie diese Website benutzen, werden verschiedene personenbezogene Daten erhoben. Personenbezogene Daten sind Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Die vorliegende Datenschutzerklärung erläutert, welche Daten wir erheben und wofür wir sie nutzen. Sie erläutert auch, wie und zu welchem Zweck das geschieht.

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Hinweis zur verantwortlichen Stelle

Die verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung auf dieser Website ist:

SCHMIDT + KAMPSHOFF GMBH
Krommerter Weg 56-58, 46414 Rhede

Telefon: +49 2872 9481032
E-Mail: info@schmidtentsorgung.de

Verantwortliche Stelle ist die natürliche oder juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (z.B. Namen, E-Mail-Adressen o. Ä.) entscheidet.

Datenschutzbeauftragter

Wir haben für unser Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellt:

SCHMIDT + KAMPSHOFF GMBH
Krommerter Weg 56-58, 46414 Rhede

Telefon: +49 2872 9481032
E-Mail: datenschutz@schmidtentsorgung.de

Widerruf Ihrer Einwilligung zur Datenverarbeitung

Viele Datenverarbeitungsvorgänge sind nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung möglich. Sie können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Dazu reicht eine formlose Mitteilung per E-Mail an uns. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.

Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde

Im Falle datenschutzrechtlicher Verstöße steht dem Betroffenen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde in datenschutzrechtlichen Fragen ist der Landesdatenschutzbeauftragte des Bundeslandes, in dem unser Unternehmen seinen Sitz hat. Eine Liste der Datenschutzbeauftragten sowie deren Kontaktdaten können folgendem Link entnommen werden: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html

SSL- bzw. TLS-Verschlüsselung

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schmidt + Kampshoff GmbH (Stand: Juli 2019)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Für die Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer, Schmidt + Kampshoff GmbH, Krommerter Weg, 56-58, 46414 Rhede // Georg-Henschel-Str. 1, 28197 Bremen und Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Sie werden daher nur wirksam vereinbart, wenn und soweit der Auftragnehmer sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkannt hat.
  3. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn der Auftragnehmer bei der Bekanntgabe besonders hinweisen.

§ 2 Vertragsabschluss

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
  2. Aufträge werden erst verbindlich, wenn sie durch den Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen in Textform bestätigt werden. Ohne ausdrückliche Auftragsbestätigung, kommt der Vertrag zu den Konditionen des Angebots mit der Übernahme der Abfälle zustande.
  3. Die in den Entsorgungsnachweisen gemachten Angaben sowie die von den Behörden erteilten Auflagen sind Vertragsgrundlage und damit wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages.

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer übernimmt als alleiniges Unternehmen die im Leistungsvertrag aufgeführten Dienstleistungen für den Auftraggeber. Der Leistungsumfang beinhaltet nach Art der vereinbarten Dienstleistung
    1. die Bereitstellung von Behältern der im Vertrag/Auftrag festgelegten Art, Größe und Anzahl,
    2. den Austausch bzw. Umleerung sowie den Abzug der bereitgestellten Behälter am vereinbarten Standort und den Transport der Abfälle zur Verwertungs-/Beseitigungsanlage,
    3. die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Verwertung/Beseitigung der im Vertrag/Auftrag festgelegten Abfälle,
    4. die Aufarbeitung von silberhaltigem Filmmaterial sowie die anschließende Entsorgung,
    5. die Unterstützungsleistung bei der Organisation des Transportes. Der Auftragnehmer übernimmt die Beauftragung von United Parcel Service, Inc. ("UPS") im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Die Aufträge, sowohl die leeren Behälter zum Auftraggeber zu bringen, als auch die befüllten Behälter zum Auftragnehmer zu bringen, erbringt UPS als direkter Vertragspartner des Auftraggebers ausschließlich diesem gegenüber, auf der Grundlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen von UPS (https://www.ups.com/de/de/help-center/legal-terms-conditions.page).
  2. Die Entsorgung erfolgt – soweit möglich – mittels eines mobilen elektronischen Erfassungssystems. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall zwecks Erfüllung der Obliegenheiten des Auftraggebers zur Abgabe der notwendigen Erklärungen und Vornahme der erforderlichen Handlungen ermächtigt. Insbesondere prüft er die Beschaffenheit und Menge der zu übernehmenden Abfälle nur, soweit er hierzu aufgrund eigener Verpflichtungen angehalten ist. Soweit der Entsorgungsvertrag dem Auftraggeber Prüfungsrechte einräumt, bleiben diese unberührt.
  3. Im Übrigen dienen alle Maßnahmen, die der Auftragnehmer neben der eigentlichen Entsorgungsleistung (z. B. Verprobung, Analyse) trifft, ausschließlich der Erfüllung der rechtlichen Pflichten des Auftraggebers.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Leistung Dritter zu bedienen, unter Einhaltung von Ziffer 19.
  5. Ist die vertraglich vereinbarte Leistung des Auftragnehmers infolge geänderter gesetzlicher Regelungen in der bisher praktizierten Art und Weise nicht mehr zu erbringen, hat der Auftragnehmer die Leistung nach Maßgabe der geänderten Regelungen durchzuführen. Hierdurch verursachte Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

§ 4 Obliegenheiten des Auftraggebers

  1. Dem Auftraggeber obliegt die Schaffung aller Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung.
  2. Bei Abrufaufträgen erfolgt der Abruf der Leistungen in Textform, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  3. Der Auftraggeber hat die Abfälle vollständig und zutreffend zu deklarieren. Die Behälter, Geräte und sonstigen Einrichtungen sind ausschließlich mit den deklarierten Abfällen zu befüllen. Änderungen in der Abfallzusammensetzung sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
  4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gehen die Abfälle mit Überlassung in einen Sammelbehälter, in eine sonstige Sammeleinrichtung oder mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug in das Eigentum des Auftragnehmers über. Hiervon ausgenommen sind jene Abfälle, die nicht der Deklaration entsprechen. Letztere können vom Auftragnehmer zurückgewiesen werden. Sofern eine Annahme bereits erfolgt ist, hat der Auftraggeber die falsch deklarierten Abfälle auf eigene Kosten zurückzunehmen. Verweigert er die Annahme, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Abfälle zu entsorgen und Schadensersatz zu verlangen.
  5. Die vom Auftragnehmer übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber nicht von seiner abfallrechtlichen Verantwortung.
  6. Der Auftraggeber hat binnen 48 Stunden Mängel hinsichtlich der Entsorgung dem Auftragnehmer anzuzeigen. Er trägt die Beweislast für nicht erbrachte oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte Leistungen des Auftragnehmers.
  7. Der vereinbarte Leistungstermin der Abholung ist bindend. Nicht durch den Auftragnehmer verursachte Stillstands- und Wartezeiten sowie vergebliche Anfahrten sind kostenpflichtig und werden zu einem Pauschalsatz abgerechnet.
  8. Abfälle und Stoffe zur Aufarbeitung müssen sachgemäß, entsprechend der Vorschriften über den Transport von gefährlichen Gütern und Abfällen sowie unter Berücksichtigung etwaiger vom Auftragnehmer erteilten Anweisungen auf Kosten des Auftraggebers verpackt sein.
  9. Der Auftraggeber ist verpflichtet nur handelsübliche Fotochemikalien frei von Beimischungen anderer Abfälle zu übergeben.
  10. Sonstiges zur Silberrückgewinnung übergebenes Material (z.B. Filme) muss frei von gefährlichen, insbesondere giftigen, ätzenden, explosiven, leicht entzündlichen oder radioaktiven Stoffen sowie frei von Nässe, Verklebungen oder Verunreinigungen (z.B. durch Schimmel) sein. Bei Nichtbeachtung haftet der Auftraggeber für alle daraus resultierenden Schäden und Folgeschäden. Insbesondere hat er den durch verunreinigtes Material verursachten Mehraufwand bei der Sortierung und Aufarbeitung zu tragen. Dieser wird ihm gesondert in Rechnung gestellt.
  11. Nitrozellulosefilm ist grundsätzlich von der Verwertung und Entsorgung ausgeschlossen.

§ 5 Gestellung von Behältern

  1. Der Auftraggeber haftet für die pflegliche Benutzung der Behältnisse, für deren Beschädigung und das Abhandenkommen während der Dauer der Überlassung.
  2. Der Auftraggeber haftet ferner für die Auswahl des Standortes der Behältnisse, insbesondere für einen ausreichend befestigten Untergrund und garantiert deren freie Zugänglichkeit zum Abtransport.
  3. Die Verkehrssicherungspflicht für die Behälter obliegt dem Auftraggeber. Erforderliche behördliche Genehmigungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen hat der Auftraggeber vor Gestellung einzuholen, sofern nicht der Auftragnehmer diese Verpflichtung übernommen hat. Etwaige für die Genehmigung erhobene öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber. Für die unterlassene Sicherung des Behälters oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er stellt den Auftragnehmer insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
  4. Das für den Behälter zugelassene Gewicht ist unbedingt einzuhalten.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung gelten die am Tage der Leistungserbringung gültigen Preise. Sie beinhalten lediglich die im Vertrag bezeichneten Leistungen des Auftragnehmers. Mehr- oder Sonderleistungen, die nicht vom Vertrag umfasst sind sowie im Leistungsverzeichnis aufgeführte Eventualpositionen oder Kosten für Leistungen Dritter werden separat in Rechnung gestellt, sofern sie durch den Auftraggeber veranlasst wurden oder gesetzlich vorgeschrieben sind.
  2. Wird die Leistung gewichtsbezogen abgerechnet, sind die auf einer geeichten Waage des Auftragnehmers oder eines Unterauftragnehmers festgestellten Gewichte für die Rechnungslegung maßgebend. Gewichtsabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen berechtigen den Auftraggeber nicht zu Beanstandungen. Dies gilt auch dann, wenn die Waage nachweislich ein unzutreffendes Gewicht ermittelt.
  3. Alle Preise gelten zuzüglich der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, erfolgt die Abrechnung nach dem Reverse-Charge-Verfahren. Soweit auf die Vertragsbeziehung die Grundsätze des tauschähnlichen Umsatzes Anwendung finden oder eine Handlung später umsatzsteuerlich als steuerbar eingestuft wird, hat der Auftraggeber auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die notwendigen Mitwirkungshandlungen zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung (z.B. Rechnungsstellung) zu gewährleisten. Eine etwaige nachträglich erhobene Umsatzsteuer bzw. gekürzte Vorsteuer ist dem Auftragnehmer auf Nachweis zu erstatten.
  4. Rechnungsbeträge sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort ohne Abzug fällig. Gerät der Auftraggeber in Verzug, hat er die einschlägigen gesetzlichen Verzugszinsen und -pauschalen zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  5. Bei Zahlung mittels SEPA-Lastschrift ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorabinformation („Pre-Notification“) mit einer kürzeren Frist als 14 Tage vor Fälligkeit zuzusenden.

§ 7 Verarbeitungs- und Aufarbeitungsprozess

  1. Soweit vereinbart hat der Auftraggeber Röntgenfilme sortenrein, d. h. frei von sonstigen Filmen (z.B. CT-, MRT-, Laser-, Repro-, Kleinbild- und Mikrofilme sowie Diapositive) und „ausgetütet“ zur Abholung durch den Auftragnehmer bereitzustellen. Erfolgt die Bereitstellung/Übergabe nicht sortenrein, übernimmt der Auftragnehmer die Sortierung und das „Austüten“. Das Papiergewicht und sämtliche sonstige Fremdstoffe werden durch den Auftragnehmer von dem ermittelten Gesamtgewicht abgezogen.
  2. Die zu vergütende Nettomenge wird durch den Auftragnehmer im Rahmen der Rechnung/Gutschrift ausgewiesen und gilt vom Auftraggeber als richtig anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt der Rechnung/Gutschrift das von dem Auftragnehmer festgestellte Nettogewicht reklamiert.
  3. Sofern der Auftraggeber konventionelle Röntgenfilme und sonstige Filme in gemischter Form zur Abholung bereit stellt, wird der Auftragnehmer zu Beweiszwecken von diesen Chargen Proben ziehen und bei Bedarf den Zustand fotografisch dokumentieren. Der Auftragnehmer wird die gezogenen Proben für einen Zeitraum von vier Wochen ab dem Datum der Rechnung/Gutschrift aufbewahren. Nimmt der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Aufbewahrungsfrist Einsicht in die gezogenen Proben, gilt die festgestellte Nettomenge ungeachtet einer Reklamation des Auftraggebers nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist als richtig anerkannt.
  4. Soweit die Vertragsleistung beim Auftragnehmer in der reinen Aufarbeitung von Filmmaterial besteht, wird anhand der zurückgewonnenen Silberschlämme der Silbergehalt sowie die Silbermenge ermittelt und mit einem vereinbarten Abschlag dem Silberkonto des Auftraggebers gutgeschrieben. In diesem Fall erfolgt die Berechnung für die Aufarbeitung in einer separaten Rechnung. Eine Reklamation der Silbermenge ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Information möglich.
  5. Die Verrechnung der Silbergutschrift erfolgt wahlweise in Euro bei der Rechnungslegung zum Ankaufskurs am Tag des Verkaufs oder als Mengengutschrift auf ein Gewichtskonto, das für den Auftragnehmer geführt wird, zum jederzeitigen freien Verkauf.

§ 8 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Auftraggeber ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt, Forderungen gegen den Auftragnehmer ganz oder teilweise abzutreten.
  2. Der Auftraggeber kann gegenüber den Ansprüchen des Auftragnehmers mit eigenen Forderungen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder in einem engen Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderung des Auftragnehmers stehen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er ebenfalls nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Gutschriftbetrag mit offenen und fälligen Forderungen, die ihm gegenüber dem Auftraggeber zustehen, zu verrechnen.

§ 9 Preisanpassungen

  1. Ändern sich bei Dauerschuldverhältnissen oder bei Leistungen, die erst nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, die der Preiskalkulation zugrundeliegenden Kosten, insbesondere Lohn- und Lohnnebenkosten, Energiekosten, Steuern, Abgaben, relevante Rohstoffpreisindizes sowie Kosten für Leistungen Dritter (z.B. Beseitigungs-/Verwertungsanlagen) etc., ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag den geänderten Bedingungen anzupassen.
  2. Entstehen während der Vertragslaufzeit zusätzliche Kosten aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen und/oder Gebühren und sonstigen Abgaben, so kann der Auftragnehmer vom Zeitpunkt der Veränderungen an eine den nachgewiesenen Kostensteigerungen entsprechende Konditionsanpassung verlangen.
  3. Die Anpassung ist schriftlich unter Darlegung des Änderungsgrundes geltend zu machen. Führt die Preisanpassung gemäß den vorstehenden Absätzen 1 und 2 zu einer Kostensteigerung von mehr als 10 % des vereinbarten Gesamtpreises, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende zu kündigen.

§ 10 Vertragsdauer und Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Vertrag eine Laufzeit von 2 Jahren. Er verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf gekündigt wird.
  2. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
    • gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird und diese Vertragsverletzungen auch nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht abgestellt werden,
    • gesetzliche, aufsichtsrechtliche oder sonstige hoheitliche Regelungen eine Beendigung des Vertrages erfordern,
    • der Auftraggeber, trotz Mahnung in einen Zahlungsrückstand von mehr als zwei Monaten gerät oder
    • bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers oder Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder Verfahrensabweisung mangels Masse gem. § 26 InsO,
  3. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.

§ 11 Haftung

  1. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen, haftet der Auftragnehmer in vollem Umfang. Bei sonstigen Schäden entfällt bei leicht fahrlässigen Handlungen eine Haftung, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung, auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen, auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
  2. Soweit gesetzlich zulässig, ist eine Haftung des Auftragnehmers für Folgeschäden oder mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
  3. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für die Richtigkeit der von ihm erteilten Angaben. Er hat dem Auftragnehmer jeden infolge der Unrichtigkeit entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vergüten. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer ferner für sämtliche Schäden, die dadurch entstehen, dass er oder von ihm beauftragtes Personal die vertraglichen Obliegenheiten verletzt und stellt den Auftragnehmer ggf. von hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.

§ 12 Höhere Gewalt

  1. Die Pflicht des Auftragnehmers ruht, solange die Erbringung der Dienstleistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt oder sonstiger Umstände wie Streik, Aussperrung oder behördliche Verfügung), wesentlich erschwert oder unmöglich wird.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Alle Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sowie die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen unverzüglich durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Gleiches gilt für den Fall einer Vertragslücke.
  4. Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart. Es erfolgt keine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.

§ 14 Kontext der Vereinbarungen, Gegenstand und Dauer des Auftrags

  1. Diese Vereinbarung zur Datenverarbeitung im Auftrag konkretisiert den zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bestehenden Vertrag im Hinblick auf diejenigen Mindestvertragsinhalte, die gem. Art. 28 DS-GVO zu vereinbaren sind, um den Auftragnehmer in die Rolle des Auftragsverarbeiters zu versetzen. Mit der nachstehenden Vereinbarung wollen die Parteien sicherstellen, dass der Auftragnehmer seine Leistungen als Auftragsverarbeiter erbringt, indem er im Sinne von Art. 28 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO an den Auftraggeber gebunden wird.
  2. Die Auftragsverarbeitung erfolgt durch den Auftragnehmer als weisungsgebundene Tätigkeit nach Maßgabe der nachstehenden Vereinbarungen im Auftrag des Auftraggebers. Gegenüber den betroffenen Personen und Dritten trägt allein der Auftraggeber die Verantwortung für die Zulässigkeit der in seinem Auftrag durchgeführten Verarbeitungen personenbezogener Daten. Der Vertrag regelt die Übernahme und Vernichtung von Datenträgern nach DIN 66399:2012. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Übernahme und Vernichtung der Datenträger nach den Weisungen des Auftraggebers.
  3. Die Auftragsdauer richtet sich nach den getroffenen kaufmännischen Vereinbarungen.

§ 15 Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten, Datenarten sowie Kreis der Betroffenen

  1. Mit dem sachlichen Kontext der vertragsgegenständlichen Auftragsverarbeitung, d.h. der Vernichtung bzw. Verwertung von Röntgenbildern, gehen im Wesentlichen die vorrübergehende Speicherung, Sortierung (nach der Art der Datenträger, Papier/Pappe und Trägermaterial des Röntgenbildes) und anschließende Vernichtung einher. Der Zweck dieser Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber liegt in der Vernichtung der Daten bzw. stofflichen Verwertung der Datenträger. Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff DS-GVO erfüllt sind.
  2. Die zur Verarbeitung überlassenen Datenarten umfassen Patientendaten, insbesondere Röntgenbilder. Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfassen: Patienten von Ärzten. Der Schutzbedarf nach DIN 66399-1 entspricht Schutzklasse 1 / 2 voll, Schutzklasse 3-, bei analogem Röntgenmaterial Sicherheitsstufe P7, bei digitalem Röntgenmaterial P4

§ 16 Technisch-organisatorische Maßnahmen

  1. Der Auftragnehmer muss angesichts der Art der Verarbeitung den Verantwortlichen nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III der DS-GVO genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen.
  2. Der Auftragnehmer sichert in seinem Verantwortungsbereich die Umsetzung und Einhaltung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu, die sich im Einzelnen aus der zurzeit gültigen Norm DIN 66399-3, Tabelle 1, 3, 4 und 5 ergeben. Sofern der Auftragnehmer im Dienstleistungsvertrag vom Auftraggeber zusätzlich mit der manuellen Sortierung der unterschiedlichen Datenträgerarten (Papier / Röntgenbilder) beauftragt wird, gelten für diese Leistungen diejenigen Maßnahmen als vereinbart, die sich in entsprechender Anwendung aus der zurzeit gültigen Norm DIN 66399-3, Tabelle 1, 3, 4 und 5 ergeben und der Natur der Sache nach auf die manuellen Sortierungsleistungen anwendbar sein können (ausgeschlossen ist insoweit insbesondere die Anforderung der Offenbarungsfreiheit und die Vernichtung binnen 24h nach Übernahme).
  3. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der bei Vertragsschluss festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren. Änderungswünsche des Auftraggebers hinsichtlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen wird der Auftragnehmer nicht unbillig ablehnen, wenn der Auftraggeber die Übernahme der durch die Realisierung seiner Änderungswünsche entstehenden Kosten zugesagt hat.

§ 17 Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten

  1. Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.
  2. Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.
  3. Falls der Auftragnehmer oder ihm unterstellte Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, welche im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden, diese aufgrund eigener Rechtspflichten außerhalb der Grenzen des Auftrags und der Weisungen des Auftraggebers verarbeiten, teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese Rechtspflichten vor der Verarbeitung mit, sofern das Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.

§ 18 Pflichten des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:
    1. Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DS-GVO ausübt. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt.
    2. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet, zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden und auf die Geheimhaltung gemäß §203 StGB verpflichtet worden sind.
    3. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
    4. Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt.
    5. Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.
    6. Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen und Verfügbarmachung derselben gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 20.

§ 19 Unterauftragsverhältnisse

  1. Dem Auftragnehmer ist es im Allgemeinen gestattet, seine Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen. Der Auftraggeber stimmt der Beauftragung der im jeweiligen Angebot definierten Unterauftragnehmer zu.
  2. Sofern und soweit nicht aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen werden kann, dass die Dritten mit den personenbezogenen Daten in Kontakt kommen könnten, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, hat der Auftragnehmer bei der Begründung von Unterauftragsverhältnissen die in dieser Ziffer folgenden Vereinbarungen zu beachten:
    1. Über jede beabsichtigte Hinzuziehung, Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung solcher Dritter, d.h. anderer Auftragsverarbeiter, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig informieren, so dass dieser die Möglichkeit erhält, binnen zehn Werktagen ab Zugang der Information Einspruch zu erheben. Sowohl die Information, als auch der Einspruch bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Der Einspruch bedarf darüber hinaus der Angabe eines Grundes.
    2. Geht der Einspruch dem Auftragnehmer fristgerecht zu und ist ein Grund angegeben, so unterbleibt die vom Auftragnehmer beabsichtigte Hinzuziehung bzw. Ersetzung eines Dritten. Andernfalls gilt die Genehmigung des Auftraggebers als erteilt.
    3. Verarbeitungen, die durch den beabsichtigten Einsatz eines Dritten ausgeführt werden sollen, darf der Auftragnehmer für die Dauer der Einspruchsfrist aufschieben, um die Entscheidung des Auftraggebers abzuwarten.
  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in Art. 28 Abs. 4 DS-GVO genannten Voraussetzungen einzuhalten.

§ 20 Kontrollrechte des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
  2. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.
  3. Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann erfolgen durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS-GVO, durch eine Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS-GVO, durch aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) oder durch eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz).
  4. Die Kontrollrechte kann der Auftraggeber nur selbst, durch eigene Arbeitnehmer oder durch von ihm auf eigene Kosten zu beauftragende externe Prüfer wahrnehmen. Als externe Prüfer kommen nur von Berufs wegen zur Verschwiegenheit Verpflichtete in Betracht und dies auch nur dann, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Beginn der Prüfung nachweist, dass er mit dem jeweiligen Berufsträger die nicht ohne Mitwirkung des Auftragnehmers wieder aufhebbare Einbeziehung des Auftragnehmers in den Schutzbereich der berufsmäßigen Verschwiegenheitsverpflichteten vereinbart hat.

§ 21 Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a.
    1. die Überlassung von beim Auftragnehmer vorhandener Informationen über die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen
    2. die Verpflichtung, Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden
    3. die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen
    4. die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung
    5. die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde
  2. Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder deren Notwendigkeit auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

§ 22 Weisungsbefugnis des Auftraggebers

  1. Dem Auftraggeber steht in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in seinem Auftrag ein vollumfängliches Weisungsrecht zu. Weisungen erteilt der Auftraggeber mind. in Textform.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Auftragsverarbeitung grundsätzlich nur nach den vertraglichen Vorgaben durchzuführen, die der Auftraggeber im Einzelfall durch Weisungen konkretisieren kann.
  3. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. Die Bestätigung erteilt der Auftraggeber mind. In Textform.
  4. Sofern der Auftraggeber eine Weisung erteilt, welche die vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen ändert oder ergänzt (vgl. Ziffer 16), hat er die Kosten für die Umsetzung der geforderten Maßnahmen zu tragen.

§ 23 Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten

  1. Die überlassenen Datenträger werden entsprechend den Bestimmungen des Vertrags der Vernichtung zugeführt. Die Rückgabe überlassener Datenträger findet demzufolge keine Anwendung.
  2. Daten und Unterlagen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, werden vom Auftragnehmer entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufbewahrt und anschließend gelöscht bzw. datenschutzgerecht vernichtet.